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Impressum muss E-Mail-Adresse enthalten

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Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit dem Thema Impressum und wie ein solches auszusehen hat. Das KG Berlin hat vor kurzem festgestellt, dass im Impressum eines Internetauftritts vor allen anderen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme eine E-Mail-Anschrift angeben sein muss.

Eine irische Fluggesellschaft, welche nicht in Deutschland ansässig ist, war der Ansicht, dass die Angabe einer postalischen Adresse, einer Faxnummer sowie mehrerer Telefonnummern den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) genügten. Diese Vorschrift regelt die Impressumpflicht.

Dem schloss sich das Kammergericht (KG) nicht an. Nach geltendem Recht bestehe erst einmal (vor anderen Pflichten) die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse. Der Auffassung der Fluggesellschaft, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse beim Anerbieten eines entsprechenden Surrogats entbehrlich sei, könne nicht gefolgt werden. Dies widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Sowohl die Angabe einer Telefax- als auch einer Telefonnummer bewirkten einen „Medienbruch“ (KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12).

Sie sind Betreiber einer Internetseite und haben Fragen zur Impressumspflicht? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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