Das Anfertigen von Pressefotos während einer Trauerfeier verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angehörigen des Verstorbenen. Dies entschied das LG Frankfurt (Oder) kürzlich im Fall einer Beerdigung, die durch einen Zaun hindurch fotografiert worden war.
Auch wenn eine Trauerfeier zwangsläufig in der Öffentlichkeit stattfinde, biete ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit, so das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder). Trauerfeierlichkeiten seien grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen. Die Angehörigen – insbesondere die eines Verbrechensopfers – hätten einen zu achtenden Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird. Dieser Teilnehmerschutz gelte selbst dann, wenn der Verstorbene in der Öffentlichkeit gestanden hat oder am Beerdigungsvorgang aufgrund besonderer Umstände sonst ein Informationsinteresse besteht. Insbesondere im Fall eines tragischen Todes sei den Angehörigen in aller Regel das Recht einzuräumen, die Öffentlichkeit von der Beerdigung auszuschließen und damit ebenso eine Bildberichterstattung zu verhindern (Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12).
Werden Ihre Persönlichkeitsrechte durch die unerlaubte Verwendung von Bildern oder durch Verunglimpfungen in den Medien verletzt? Wir helfen Ihnen gerne hiergegen vorzugehen.
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt