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Unangemessen niedriges Zeilenhonorar: Nachzahlung für freien Journalisten

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Ein selbstständiger Journalist hatte zwischen 2009 und 2011 mehr als 400 Zeitungsbeiträge für den Bonner General-Anzeiger verfasst und hierfür ein Zeilenhonorar von 25 Cent erhalten. Auf seine Klage hin sprach das LG Köln ihm nun eine angemessene Vergütung von 56 Cent pro Zeile zu.

Das Landgericht (LG) Köln ermittelte die angemessene Vergütung nach den Kriterien des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG. Danach ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen seien hier zwar nicht unmittelbar anwendbar, sie gäben jedoch Auskunft darüber, welches Zeilenhonorar die Interessenvertreter der Journalisten und der Verleger übereinstimmend für angemessen ansehen. Sie bildeten daher einen geeigneten Ausgangspunkt für eine Schätzung.

Am Ende sprach das LG Köln dem Journalisten eine Nachzahlung von knapp 10.600 Euro plus Zinsen zu (Landgericht Köln, Urteil vom 17.07.2013, Az. 28 O 695/11).

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


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