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500 EUR bei PayPal gewonnen? Willste? Kriegste.

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Viele PayPal-Nutzer haben heute eine Gewinnbenachrichtigung von PayPal bekommen. Angeblich haben sie 500 EUR gewonnen, die ihrem Konto bereits gutgeschrieben sind. Eine Gutschrift konnte aber nicht festgestellt werden.

In der Mail heißt es:

„Hallo,
herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern! Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben.
Sie können Ihren Gewinn ab sofort einlösen. Übrigens haben wir noch viele weitere tolle Ideen, die Ihren Sommer noch schöner machen:“

Auch wenn der Verdacht nahe liegt, dass es sich um eine der üblichen Phishing-Mails handelt: die Mail scheint tatsächlich von PayPal zu stammen. Dort beruft man sich aber darauf, dass es sich um einen „Systemfehler“ gehandelt habe.

Auf der Facebook-Seite von PayPal nimmt das Unternehmen Stellung:

„Am 07.06.2013 wurden einige PayPal Kunden darüber informiert, dass sie bei einem Gewinnspiel( “Willste? Kriegste!”) für getätigte Transaktionen im Zeitraum 27.05. – 31.05.2013 gewonnen haben. Leider ist diese E- Mail aufgrund eines technischen Fehlers versendet worden. Dafür möchten wir uns entschuldigen. 

Die Verlosung hat noch nicht stattgefunden. Wir identifizieren gerade die Transaktionen unserer Kunden, die teilnahmeberechtigt sind. Anschließend wird es unsere Verlosung unter den teilnahmeberechtigten Kunden geben und die Gewinner werden entsprechend in einer separaten E-Mail benachrichtigt.“

Ganz so einfach wird es für das Unternehmen aber wohl nicht sein, die Auszahlung zu verweigern.

Zum Schutz vor unzutreffenden Gewinnmitteilungen wurde § 661a BGB eingeführt:

„Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat,  hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“

Man wird also zunächst davon ausgehen müssen, dass PayPal dazu verpflichtet ist jedem, der die E-Mail erhalten hat, den „Gewinn“ auch auszuzahlen.

Befreit ein „Systemfehler“ PayPal von der Zahlungspflicht?

Um was für einen „Systemfehler“ es sich gehandelt haben soll, ist bislang nicht bekannt. Tatsache ist erst einmal, dass PayPal die Gewinnbenachrichtigung an eine Vielzahl von Empfängern verschickt hat. Ein großer Teil der Empfänger durfte wohl zunächst auch von einem tatsächlichen Gewinn ausgehen: Derzeit verlost PayPal unter denjenigen, die eine Zahlung mit PayPal vornehmen jede Woche zehn Gewinne über 500 Euro.

PayPal behauptet, dass die E-Mail gar nicht verschickt werden sollte, weil das Gewinnspiel noch nicht beendet sei. Rechtlich dürfte es sich dabei um eine so genannte „abhanden gekommene Willenserklärung“ handeln. Wird eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben, so kann sie analog § 119 BGB angefochten werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Eindruck einer Willenserklärung hätte erkennen und vermeiden können.

Die Anfechtung muss allerdings gemäß § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“ erfolgen. Dem Anfechtenden wird dabei eine angemessene Frist zugebilligt, in welcher er seine Entscheidung überdenken und auch juristischen Rat einholen kann. Alle Betroffenen sollten also zunächst einmal abwarten, ob sie in den nächsten Tagen eine Anfechtungserklärung von PayPal erhalten.

Die Erklärung auf der Facebook-Seite von PayPal reicht als Anfechtung jedenfalls nicht aus. Die Anfechtung muss nämlich den einzelnen Empfängern der Gewinnbenachrichtigung zugehen.

Man darf derzeit also gespannt sein, wie PayPal weiter reagiert.

Update (09.06.2013): Mittlerweile hat PayPal wohl allen “Gewinnern” gegenüber die Anfechtungserklärung per E-Mail geschickt. Den Nutzern wurde noch einmal persönlich mitgeteilt, dass die E-Mail aufgrund eines Fehlers und technischen Versehens versandt wurde, und daher ungültig sei.

Damit dürfte klar sein, dass ein Anspruch auf Auszahlung des “Gewinns” nach § 661a BGB nicht besteht.

Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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