Stellt ein neu eröffnetes Unternehmen in seiner Werbung durchgestrichene höhere Preise niedrigeren „Eröffnungspreisen“ gegenüber, handelt es wettbewerbswidrig. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm kürzlich.
Eine Möbelhauskette, deren Filialen als eigenständige juristische Personen betrieben werden, hatte in einem Prospekt mit reduzierten „Eröffnungspreisen“ für verschiedene Waren in einem neu eröffneten Haus geworben, indem sie neben roten Preisangaben durchgestrichene schwarze Preise verwendete. Ein Sternchenhinweis verwies darauf, dass die gestrichenen Preise den Verkaufspreisen in anderen Filialen entsprechen.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die hiergegen erlassene einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Der Verbraucher verstehe die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Tatsächlich habe hier eine Preissenkung jedoch nicht stattgefunden. Bei den Eröffnungspreisen eines selbständigen Unternehmens könnten grundsätzlich keine Preisvorteile in Form von Preisherabsetzungen bestehen, weil es keine früheren Preise, die für einen bestimmten Zeitraum ernsthaft verlangt wurden, geben kann. Der genannte Preis sei Erstpreis, der durchgestrichene Preis dagegen ein von dem werbenden Unternehmen selbst niemals verlangter Preis.
Die Irreführung des Verbrauchers werde auch durch den Sternchenhinweis nicht ausgeräumt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2013, Az. 4 U 129/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt