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Der Wendler darf nicht mehr „Der Wendler“ sein

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Der unter dem Künstlernamen Michael Wendler auftretende Schlagersänger („Sie liebt den DJ“) darf die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag.

Geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler. Dieser ist unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig. Im August 2008 hatte er beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich eintragen lassen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf betonte in seiner Entscheidung, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handelt. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich.

Dabei spiele es keine Rolle, wer den Namen zuerst getragen habe. Beide Namensträger seien in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Keiner von ihnen dürfe daher die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. In der Regel müsse der Vorname hinzugefügt werden, so das OLG.

Michael Wendler wurde dazu verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung „Der Wendler“ ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Auf die entsprechende Widerklage hin wurde Frank Wendler verurteilt, der Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke zuzustimmen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2013,  Az: I-20 U 67/12)

Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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