Wer eine Marke nur deshalb angemeldet, um Dritte durch Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Marke zu behindern, handelt rechtsmissbräuchlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst.
Die Inhaberin mehrerer „Vorratsmarken“ war aus einer ihrer Marken wegen angeblicher Kennzeichenverletzung gegen ein namhaftes Unternehmen vorgegangen. Letzteres wehrte sich erfolgreich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Die Inhaberin der Marke habe ihr Geschäftsmodell nicht schlüssig vorgetragen, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Die konkreten Umstände sprächen hier dafür, dass die Marke als „Spekulationsmarke“ angemeldet worden sei, um Dritte gezielt zu behindern (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 07.02.2013, Az. 6 U 126/12).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt