Die Teilnahme an einem Gewinnspiel auf Facebook darf von dem Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons abhängig gemacht werden. Hierin ist keine irreführende Werbung zu sehen. Dies entschied das Landgericht Hamburg im Januar.
Ein Verbraucherschutzverband hatte moniert, dass die Teilnahme am Facebook-Gewinnspiel eines Vertreibers von Brillen mit dem Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons gekoppelt wurde. Dadurch erhöhe sich die Zahl derjenigen Personen, die bekundeten, dass ihnen das Unternehmen bzw. dessen Produkte gefielen. Dieser Umstand würde sodann auch den Kontakten des Gewinnspielteilnehmers regelmäßig bekannt gemacht. Diese müssten davon ausgehen, dass die „Gefällt mir“-Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhe. Hierin sei eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen.
Dem folgte das Landgericht Hamburg nicht. Nach dem Verkehrsverständnis werde mit dem Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck gebracht, mit der die Kontakte des Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinden.
Bei dem „Gefällt mir“-Button handele es sich um ein zentrales Element von Facebook, so die Richter. Der Nutzer wisse, dass das Anklicken dieses Buttons zur Folge habe, dass seine Kontakte hiervon erfahren. Dabei unterscheide weder das soziale Netzwerk noch der Nutzer zwischen Wichtigem und Unwichtigem. Letzteren sei bewusst, dass durch das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons lediglich eine allgemeine Gefallensbekundung in Bezug auf eine konkrete Mitteilung zum Ausdruck kommt. Diese Äußerung sei jedoch unverbindlich. Für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung könnten die Nutzer „Postings“ abgeben.
Dem Verbraucherschutzverband stand somit kein Unterlassungsanspruch zu (Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.01.2013, Az. 327 O 438/11).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt