Eine Brauerei darf weiterhin auf ihren Flaschenetiketten und Bierkästen damit werben, dass sie auf eine über vierhundertjährige Brautradition zurückblicken kann. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) um eine objektiv richtige Aussage. Die mögliche Annahme, dass einige wenige Verbraucher davon ausgehen könnten, es handele sich seit jeher um eine unveränderte Rezeptur, begründe keine Irreführungsgefahr.
Der Slogan „Über 400 Jahre Brautradition“ sei objektiv nicht unrichtig, so der Bundesgerichtshof. Dass erhebliche Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs dem Slogan darüber hinaus die Aussage entnehmen könnten, die Brauerei braue nach einem über 400 Jahre alten Rezept, das noch heute, wenngleich gewandelten brautechnischen Erkenntnissen folgend, die aktuelle Braukunst des Unternehmens bestimme, liegt entgegen der Annahme der Vorinstanz auch bei der Verwendung der Werbeaussage auf dem Flaschenetikett fern.
Doch auch wenn ein Teil des Verkehrs die Aussage entsprechend der Annahme Vorinstanz verstünde, bedürfe es nicht eines Rückgriffs auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn im Falle von objektiv zutreffenden Aussagen, die lediglich von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden werden, sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
Hier wiege das Interesse der Brauerei an der Verwendung des zutreffenden Hinweises auf ihre über vierhundertjährige Brautradition eindeutig schwerer als das Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber, einige Verbraucher vor dem unterstellt nicht völlig auszuschließenden – Missverständnis zu bewahren, eine lange Brautradition bedeute den Einsatz eines mehr oder weniger unveränderten Rezeptes (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2012, Az. I ZR 200/11).
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Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt