Ein Bier darf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mit dem Hinweis es sei „bekömmlich“ beworben werden.
Eine Brauerei hatte in mehreren Werbeanzeigen ihr Bier als „bekömmlich“ bezeichnet. Der BGH hat diese Werbung verboten, weil es sich hierbei um eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage handele (BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16).
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabsastz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben „tragen“. Da Getränke als Flüssigkeiten eine Angabe nicht in dem Sinne tragen können, dass sie körperlich mit einer Angabe verbunden sind, sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass Getränke eine Angabe „tragen“, wenn die Behältnisse, in denen sie sich befinden mit einer Angabe versehen sind, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht. Alkoholische Getränke „tragen“ eine Angabe aber auch dann, wenn in einer Werbung für die Getränke eine Angabe verwendet wird, die sich erkennbar auf die Getränke bezieht.
In dem konkreten Fall ging es nicht um Angaben auf der Ware selbst, sondern um Werbeaussagen im Internet. Nach Ansicht des BGH sei der Anwendungsbericht der Verordnung aber nicht auf die Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung selbst beschränkt. Vielmehr erstrecke dieser sich auch auf die bloße Werbung für Lebensmittel.
Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasse jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liege auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei seien nicht nur die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können zu berücksichtigen. Auch die kumulativen Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels spielen eine Rolle.
Der Bundesgerichtshof bezieht sich dabei auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach suggeriere die Aussage „bekömmlich“, dass das Verdauungssystem als Teil des menschlichen Körpers selbst bei wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibe. Damit sei die Angabe dazu geeignet eine positive physiologische Wirkung zu suggerieren während für andere Lebensmittel unterstellt werde, dass sie bei häufigem Verzehr nachhaltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit hätten.
Nach Ansicht des BGH bringt die Beschreibung „bekömmlich“ zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen und beeinflusst die psychische und physische Funktion günstig. Darüber hinaus werde vermittelt, der dauerhafte Konsum sei frei von Nebenwirkungen und Folgewirkungen wie Abhängigkeitsrisiken. Hiervon könne aber bei einem Bier nicht ausgegangen werden.
Auch wenn ein Bier durchaus „bekömmlich“ sein kann, darf also nicht mit einem Hinweis hierauf geworben werden.
Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz