Wer mit einem zeitlich befristeten Rabatt wirb darf nach dieser Rabattaktion die Produkte nicht weiterhin zu dem reduzierten Preis verkaufen. Jedenfalls dann nicht, wenn es hierfür keinen triftigen Grund gibt. Dies hat unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Urteil entschieden (OLG München, Urteil vom 22.03.2018, 6 U 3026/17).
Ein Möbelhaus hatte im Rahmen eines Jubiläums eine Kaltschaummatratze und eine Winkelküche mit der Aussage beworben: „Feiern Sie mit uns! Letzte Chance Mo. 12.09.16“. Doch auch nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung – als die „letzte Chance“ bereits verstrichen sein sollte – wurden beide Produkte weiterhin zum gleichen Preis angeboten. Hierin sah das OLG München eine Irreführung der Verbraucher und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wer im Rahmen einer Rabattaktion eindeutig mit einer zeitlichen Befristung wirbt, müsse sich auch an diese halten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Händler einen hinreichenden Grund hat, welcher eine Verlängerung der Aktion rechtfertig. Ein solcher Grund dürfe allerdings nicht schon zu Beginn der Rabattaktion abzusehen gewesen sein. Alleine die Tatsache, dass der Händler nicht genügend Produkte verkauft hat und daher noch weitere Artikel vergünstigt verkaufen möchte reiche dabei nicht aus. Auch liege kein hinreichender Grund für die Verlängerung der Rabattaktion vor, wenn Konkurrenten „mitziehen“ und ebenfalls ihre Preise reduzieren.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Eine irreführende Angabe ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltslosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will.“
Nach Ansicht des OLG München könne ein hinreichender Grund für die Verlängerung eines Rabattes zum Beispiel in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen angenommen werden. Sind die Gründe für die Verlängerung allerdings bereits bei Schaltung der Anzeige absehbar, dürfe der Rabatt auch nur im Rahmen des angegebenen Zeitraums gewährt werden.
Wer also eine Rabattaktion plant sollte sich schon vorher genau überlegen für welche Zeit er tatsächlich einen Rabatt auf seine Produkte gewähren will.
Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz