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PayPal im Falle von Urheberrechtsverletzungen zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet

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LG Hamburg: Begehen Nutzer von PayPal Urheberrechtsverletzungen, steht den Inhabern der Rechte gegen die Bezahlplattform ein Anspruch auf Herausgabe persönlicher Daten der Schädiger zu

Linksammlung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Netz gefunden
Auf einer Webseite stellte ein Nutzer diverse Links zum Download des Albums „Max“ des Künstlers „Max Mutzke“ zur Verfügung. Die Inhaberin der Verwertungsrechte trat in der Folge mit der Aufforderung an den Betreiber der Webseite heran, Namen und Adresse des Inhabers der Linksammlung herauszugeben. Besagte Daten lagen diesem jedoch nicht vor, woraufhin sich die Betroffene an den Zahlungsanbieter PayPal wandte. Der Ersteller der Downloads hatte zur Bezahlung der Webseitengebühren regelmäßig hierfür auf den Service von PayPal zurückgegriffen.

Bezahlplattform lehnt Herausgabe zunächst ab
Mit Berufung auf das luxemburgische Bankengeheimnis lehnte das dort ansässige PayPal die Weitergabe der Informationen zunächst ab. Die Klägerin zog vor das Landgericht Hamburg. Mit Erfolg: PayPal wurde im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der Auskünfte verurteilt.

Der Entscheidung lag dabei § 101 UrhG zugrunde: Bei Verletzung von Urheberrechten stehen dem Inhaber Informationsrechte zu. Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG besteht bei offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt.

Gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG sind dabei auch Auskünfte über Namen und Adresse des Störers herauszugeben. Da der Ersteller der Links PayPal als Dienstleistungsplattform nutzte, könne diese als Mitverursacher in die Pflicht genommen werden.

Kein Verstoß gegen luxemburgisches Bankengeheimnis
Darüber hinaus ist nach luxemburgischer Gesetzeslage eine Verletzung des Geheimnisses ausgeschlossen, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt ist oder verlangt wird. Nach Ansicht der Hamburger Richter stelle der § 101 UrhG eine darunterfallende Bestimmung dar.

Umfang der Auskunftspflicht: Was nicht da ist, kann auch nicht herausgegeben werden

Nach aktueller Rechtslage schreibt das Datenschutzrecht grundsätzlich vor, dass Informationen nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder eines Erlaubnistatbestandes weitergegeben werden dürfen.

Praxisrelevant ist darüber hinaus, welche Informationen vom Nutzer angegeben werden. Dies gilt dabei für viele verschiedene Konstellationen: Im Falle von PayPal konnte der Anbieter lediglich auf Herausgabe derjenigen Informationen verklagt werden, die der Nutzer dort auch tatsächlich hinterlegt hatte.

Auch die in § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) festgelegte Pflicht des Anbieters, die Nutzung von Telemedien und die Bezahlung derselben anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen schlägt in diese Sparte: Nur die vom Nutzer hinterlegten Daten können vom Telemedienanbieter letztlich herausverlangt werden.

Auch die von Facebook vergeblich vorangetriebene Klarnamenpflicht, die das LG Berlin letztlich als rechtswidrig eingestuft hat, wird in diesem Zusammenhang relevant: Wäre es verpflichtend, auf der sozialen Plattform seinen vollen Namen anzugeben, könnte dieser durch Dritte von Facebook herausverlangt werden.

Mithaftung leicht gemacht
Trotz der auf die hinterlegten Daten beschränkten Auskunftspflichten können Anbieter, bei denen derartige Informationen hinterlegt wurden, unter relativ niedrigen Anforderungen als Mitverursacher in die Pflicht genommen werden: Im vorliegenden Fall hatte PayPal die Links zum Download der Titel nicht selber ins Netz gestellt. Die Bereitstellung der Zahlungsmöglichkeit für diese Inhalte reichte für eine Inanspruchnahme allerdings bereits aus.

Karsten Dopatka
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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