Quantcast
Channel: Wellcome
Viewing all articles
Browse latest Browse all 104

Abstrakte Farbmarke: Grundfarbe rot nicht eintragungsfähig

$
0
0

Auch Farben genießen markenrechtlichen Schutz. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu gelten, müssen allerdings besondere Umstände vorliegen. Diese fehlten in einem jüngst vom Bundespatentgericht entschiedenen Fall, bei dem die Grundfarbe rot angemeldet werden sollte.

Bereits die Markenstelle hatte die Anmeldung der Farbe rot (RAL 3000) durch ein Unternehmen aus dem Bereich Lasertechnologie wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 des MarkenG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Münchner Richter liegen besondere Umstände, bei denen eine abstrakte Farbmarke über Unterscheidungskraft verfügen kann, dann vor, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist. Dies sei hier nicht der Fall.

Weiterhin sei auch nicht feststellbar, dass der Verkehr sich an die Farbe rot als unternehmerischen Herkunftshinweis auf das anmeldende Unternehmen gewöhnt habe. Das Gegenteil sei der Fall: im betroffenen Warensektor komme es zu einer rein dekorativen Nutzung von Farben (Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10).

Sie wollen eine Marke anmelden und brauchen Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt


Viewing all articles
Browse latest Browse all 104